Schadensersatzpflicht des Unfallverursachers bei seelischen Störungen des Unfallopfers aufgrund einer frühkindlichen neurotischen Fehlentwicklung
BGH, Beschluß vom 11.01.1983 - Aktenzeichen VI ZR 229/81
DRsp Nr. 1994/4778
Schadensersatzpflicht des Unfallverursachers bei seelischen Störungen des Unfallopfers aufgrund einer frühkindlichen neurotischen Fehlentwicklung
Ein Schädiger ist auch dann ersatzpflichtig, wenn die schädigende Handlung (hier: verschuldeter Auffahrunfall) gemessen am Unfallgeschehen inadäquate seelische Störungen bewirkt hat, weil beim Geschädigten seit früher Kindheit eine neurotische Fehlentwicklung bestand.
Im Anschluß an BGH v. 11.05.1971, BGHZ 56, 163 = VersR 1971, 905 m. Anm. v. Herkner Bemerkung: Der BGH hat durch den vorbezeichneten Beschluß die Annahme der Revision der Bekl. gegen das Urteil des OLG Frankfurt/M. v. 01.09.1981 (VersR 1982, 584) gem. § 554 Abs. 1ZPO in der Auslegung durch das BVerfG v. 11.06.1980 (NJW 1981, 39) abgelehnt.