OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.04.2000
19 U 153/99
Normen:
BGB § 249 § 842 ; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
HVBG-INFO 2000, 344
NJW-RR 2001, 1286
OLGReport-Karlsruhe 2000 239
Vorinstanzen:
LG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 492/98

Schadensersatzrecht: Anrechnung einer Verletztenrente auf den Verdienstausfall bei einer Erwerbsfähigkeitsminderung von 80 %

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 19 U 153/99

DRsp Nr. 2000/8826

Schadensersatzrecht: Anrechnung einer Verletztenrente auf den Verdienstausfall bei einer Erwerbsfähigkeitsminderung von 80 %

»Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Geschädigten von 80 % ist die von der Berufsgenossenschaft gezahlte Verletztenrente in voller Höhe auf den Verdienstausfallschaden anzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 249 § 842 ; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten erweist sich als begründet; dem Kläger steht für den Zeitraum vom 1.10.1997 bis 31.10.1998 kein Anspruch gegen die Beklagte wegen Verdienstausfalls aufgrund des am 29.6.1994 erlittenen Verkehrsunfalles über die bereits erhaltenen Zahlungen hinaus zu.