AG Stuttgart-Canstatt - Urteil vom 18.09.2002
44 C 3361/02
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)481b-c
ZfS 2002, 579

Schadensgeringhaltung bei Kraftfahrzeugschäden - erforderlicher Nutzungswille bei Nutzungsausfall-Ersatz, insbesondere indiziert durch Ersatzwagenbeschaffung

AG Stuttgart-Canstatt, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 44 C 3361/02

DRsp Nr. 2003/16935

Schadensgeringhaltung bei Kraftfahrzeugschäden - erforderlicher Nutzungswille bei Nutzungsausfall-Ersatz, insbesondere indiziert durch Ersatzwagenbeschaffung

1. Der für den Ersatz unfallbedingten Kfz-Nutzungsausfalls nachzuweisende Nutzungswille des Betroffenen wird in Fällen des Totalschadens durch "zeitnahe" Beschaffung eines Ersatzwagens nach dem Unfall indiziert. 2. Die aus Finanzierungsschwierigkeiten resultierende Verzögerung einer Neuwagen-Anschaffung um (wenigstens) ein halbes Jahr schließt die Annahme des erforderlichen Nutzungswillens - und damit einen Nutzungsausfall-Ersatz für eine Wiederbeschaffungsfrist von 14 Tagen - nicht zwingend aus.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise: