BGH - Urteil vom 24.02.1983
VI ZR 59/81
Normen:
BBG § 87a; BGB § 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)272c-d
ES Kfz-Schaden L-1/21
MDR 1983, 741
VRS 65, 91
VersR 1983, 488

Schadensminderungspflicht eines wegen eines fremdverschuldeten Unfalls in den Ruhestand versetzten Beamten

BGH, Urteil vom 24.02.1983 - Aktenzeichen VI ZR 59/81

DRsp Nr. 1994/4735

Schadensminderungspflicht eines wegen eines fremdverschuldeten Unfalls in den Ruhestand versetzten Beamten

1. Ein Beamter, der wegen eines fremdverschuldeten Unfalls zur Ruhe gesetzt worden ist, setzt sich dem Schädiger gegenüber dem Einwand der unterlassenen Schadensminderung aus, soweit er es unterläßt, seine verbliebene Arbeitskraft durch Übernahme einer zumutbaren anderweitigen Tätigkeit zu verwerten. 2. Auch in diesem Fall wirkt sich die Anspruchsminderung aber zunächst zu Lasten des Dienstherrn aus, auf den die Ersatzansprüche teilweise übergegangen sind.

Normenkette:

BBG § 87a; BGB § 254 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 27.6.1967, VRS 33, 330 = NJW 1967, 2053; BGH v. 1.12.1970, VersR 1971, 348.

Hinweis:

Ebenso später OLG Frankfurt/M. (Urteil 3 U 146/91 22.10.1992, in r+s 1994, 377 = VRS 86, 17).