BGH - Urteil vom 29.03.1983
VI ZR 157/81
Normen:
BGB §§ 249, 242 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 225
VersR 1983, 658

Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km

BGH, Urteil vom 29.03.1983 - Aktenzeichen VI ZR 157/81

DRsp Nr. 1994/4709

Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km

Für die Möglichkeit einer Abrechnung auf "Neuwagenbasis" gilt im allgemeinen eine Laufleistung des beschädigten Kfz von 1000 km als äußerste Grenze; nur in Ausnahmefällen kann sich der schadensrechtliche Charakter der Neuwertigkeit auch bis zu einer Fahrleistung von 3000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat auswirken. Dabei ist aber - zumal bei Wagen gehobener Preisklasse, die schon nach kurzem Gebrauch erheblich an Verkehrswert zu verlieren pflegen - neben dem Grad der Reparaturfähigkeit auch zu beachten, daß die Belastung des Schädigers im Rahmen des Gebots der Billigkeit in tragbaren Grenzen zu halten ist.

Normenkette:

BGB §§ 249, 242 ;
Fundstellen
DAR 1983, 225
VersR 1983, 658