BGH - Urteil vom 14.06.1983
VI ZR 213/81
Normen:
BGB § 249 ; PlichtversicherungsG § 3;
Fundstellen:
DAR 1983, 289
DB 1983, 1919
DRsp I(123)274a-c
ES Kfz-Schaden B-1/12
MDR 1984, 40
NJW 1983, 2694
VRS 65, 244
VersR 1983, 758

Schadensregulierung auf Neuwagenbasis; Berücksichtigung des Restwerts

BGH, Urteil vom 14.06.1983 - Aktenzeichen VI ZR 213/81

DRsp Nr. 1994/1424

Schadensregulierung auf Neuwagenbasis; Berücksichtigung des Restwerts

»Ein Kraftfahrzeug-Eigentümer, der wegen Beschädigung seines Fahrzeugs berechtigt ist, sich auf Kosten des Schädigers einen entsprechenden Neuwagen anzuschaffen, braucht sich auf seinen Ersatzanspruch grundsätzlich nicht den Restwert seines Fahrzeugs anrechnen zu lassen. Er hat vielmehr, auch gegenüber dem aus § 3 PflVG haftenden Haftpflichtversicherer, Anspruch auf vollen Ersatz der für das neue Fahrzeug aufzuwendenden Kosten, wenn er den beschädigten Wagen dem Schädiger bzw. dessen Versicherer zur Verwertung zur Verfügung stellt.«

Normenkette:

BGB § 249 ; PlichtversicherungsG § 3;

Gründe: