AG Kaiserslautern - Urteil vom 22.03.1999
7 C 2314/98
Normen:
BGB § 249 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)494c
ZfS 2000, 553

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Anwaltskosten-Ersatz: Besprechungsgebühr

AG Kaiserslautern, Urteil vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 7 C 2314/98

DRsp Nr. 2004/2553

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Anwaltskosten-Ersatz: Besprechungsgebühr

In die Schadensersatzhaftung für Aufwendungen aus der Inanspruchnahme außergerichtlicher anwaltlicher Hilfe nach einem Kfz-Unfall ist auch eine etwaige Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO einzubeziehen. Eine solche Gebühr kann für ein mit dem eingeschalteten Sachverständigen über die Schadensfeststellung geführtes Gespräch entstehen.

Normenkette:

BGB § 249 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Hinweise: