AG Hagenow - Urteil vom 21.10.2002
10 C 335/02
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)493e
NZV 2003, 144

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Ersatz von Gutachtenkosten; Grenzen einer Erstattung in Fällen unrichtiger/unbrauchbarer Gutachten sowie überhöhter Honorare, insbesondere Frage eines Auswahlverschuldens

AG Hagenow, Urteil vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 10 C 335/02

DRsp Nr. 2004/2550

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Ersatz von Gutachtenkosten; Grenzen einer Erstattung in Fällen unrichtiger/unbrauchbarer Gutachten sowie überhöhter Honorare, insbesondere Frage eines Auswahlverschuldens

Als "notwendige und angemessene" Schadensermittlungsaufwendungen sind dem Geschädigten nach einem Kfz-Unfall Gutachterkosten (nur) insoweit zu erstatten, als sie dem "Durchschnittswert zwischen den durchschnittlichen Begutachtungskosten der Prüfverbände und denjenigen der freiberuflichen Sachverständigen entsprechen".

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Dazu auch AG Cham (Urteil - 1 C 67/03 - 17.4.2003, NZV 2003, 338): "Der Kl. konnte und durfte zunächst darauf vertrauen, dass der Sachverständige für das umfangreiche, von ihm erstellte Gutachten eine angemessene Rechnung erstellt hat".

Fundstellen
DRsp I(123)493e
NZV 2003, 144