LG Baden-Baden - Urteil vom 11.10.2002
1 S 20/02
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)480b
ZfS 2003, 16

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Erstattung in Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs

LG Baden-Baden, Urteil vom 11.10.2002 - Aktenzeichen 1 S 20/02

DRsp Nr. 2003/16618

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Erstattung in Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs

Im Rahmen des Mietwagenkosten-Ersatzes ist eine Abrechnung zum angebotenen Unfallersatztarif - trotz möglicher billigerer Sondertarife - ersatzfähig, solange der Betroffene den Wagen "auf dem ihm zugänglichen und erreichbaren allgemeinen Markt" anmietet und der Tarif sich in den Grenzen "des in solchen Fällen bei vergleichbaren Mietwagenanbietern Üblichen" hält.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Aktuell dazu auch LG Aachen (Urteil - 5 S 46/02 - 19.7.2002, DAR 2003, 71): gerechtfertigtes Vertrauen in die Angemessenheit des angebotenen Unfallersatztarifs, daher keine Verpflichtung des Geschädigten zur Einholung von Vergleichsangeboten sowie zur Erkundigung nach dem "Normaltarif".

Fundstellen
DRsp I(123)480b
ZfS 2003, 16