AG Sömmerda - Urteil vom 14.05.2002
1 C 8/02
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)482c-d
NZV 2002, 512
ZfS 2002, 432

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Geltung und Höhe der Bagatellschadensgrenze für die Ersatzfähigkeit

AG Sömmerda, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 1 C 8/02

DRsp Nr. 2003/16937

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Geltung und Höhe der Bagatellschadensgrenze für die Ersatzfähigkeit

1. Die Bagatellschaden-Grenze für die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Kfz-Schadensgutachtens liegt oberhalb des "in der Praxis vielfach noch angewendeten", aber "viel zu niedrigen" Grenzwertes von 1.000 DM. 2. In Fällen einer Reparaturkostenabrechnung auf Gutachtenbasis mit einem "unterhalb des Bereichs von 2.500 DM" liegenden Schätzbetrag muss die Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten dadurch begründet werden, dass - statt eines Kostenvoranschlags - ein Gutachten für erforderlich gehalten werden durfte.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;

Hinweise: