LG Berlin - Urteil vom 17.04.2000
58 S 428/99
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BRAGOreport 2001, 43
DAR 2000, 361
DRsp I(123)479b
VersR 2002, 333
ZfS 2001, 85

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Kostennachweis durch Kostenvoranschlag

LG Berlin, Urteil vom 17.04.2000 - Aktenzeichen 58 S 428/99

DRsp Nr. 2003/16624

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Kostennachweis durch Kostenvoranschlag

Der Nachweis ersatzfähiger Reparaturkosten nach einem fremdverschuldeten Kfz-Unfall kann - vor Durchführung der Instandsetzung - durch Vorlage eines nachvollziehbaren und detaillierten Kostenvoranschlags geführt werden.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist unbegründet.

Dahinstehen kann, ob die Klägerin überhaupt in der Lage wäre, eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu beweisen; die Beklagten haben insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin gegenüber dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten geäußert habe, der Stein sei "aus Richtung des Lkw" gekommen.