Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist unbegründet.
Dahinstehen kann, ob die Klägerin überhaupt in der Lage wäre, eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu beweisen; die Beklagten haben insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin gegenüber dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten geäußert habe, der Stein sei "aus Richtung des Lkw" gekommen.
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