OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.03.1998
10 U 191/97
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)446c
MDR 1998, 1285
OLGReport-Karlsruhe 1998, 253
VersR 1999, 1036

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Nutzungsausfall-Ersatz: betroffener Oldtimer; Ausfalldauer - Geringhaltung und Ersatzberechnung; Einfluss höheren Fahrzeugalters; Verdienstausfall- statt Nutzungsausfall-Ersatz bei gewerblicher Nutzung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.1998 - Aktenzeichen 10 U 191/97

DRsp Nr. 2004/1442

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Nutzungsausfall-Ersatz: betroffener Oldtimer; Ausfalldauer - Geringhaltung und Ersatzberechnung; Einfluss höheren Fahrzeugalters; Verdienstausfall- statt Nutzungsausfall-Ersatz bei gewerblicher Nutzung

Der wegen unfallbedingter Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu leistende Nutzungsausfall-Ersatz ist im Falle ungewöhnlich langer, auf Finanzierungsschwierigkeiten des Geschädigten und Zahlungsverzug des Schädigers beruhender Ausfalldauer (hier: 585 Tage) - mangels konzeptioneller Eignung der Sanden/Danner/Küppersbusch-Tabellen für solche Fälle - nach den Vorhaltekosten zu bemessen, im Einzelfall mit der Möglichkeit eines geringen Zuschlags. Für die angemessene Reparaturdauer verbleibt es bei den Nutzungsausfall-Tabellensätzen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
DRsp I(123)446c
MDR 1998, 1285
OLGReport-Karlsruhe 1998, 253