AG Schwabach - Urteil vom 09.09.2002
1 C 468/02
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)479e
ZfS 2002, 580

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Schadensgeringhaltung durch Auftragsvergabe an preiswerte Fachwerkstatt

AG Schwabach, Urteil vom 09.09.2002 - Aktenzeichen 1 C 468/02

DRsp Nr. 2003/16926

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Schadensgeringhaltung durch Auftragsvergabe an preiswerte Fachwerkstatt

Im Rahmen des Reparaturkostenersatzes wegen unfallbedingter Kfz-Beschädigung kann der Anspruch des Geschädigten aufgrund seiner Schadensgeringhaltungspflicht auf die in einer preiswerten Fach-/ Spezialwerkstatt anfallenden Kosten - statt der in "seiner" markengebundenen Kundendienstwerkstatt berechneten höheren Sätze - beschränkt sein.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(123)479e
ZfS 2002, 580