AG Hofgeismar - Urteil vom 02.08.2002
15 C 804/02
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)477c
NZV 2002, 574

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden; Reparaturkosten-Abrechnung mit Integritätszuschlag

AG Hofgeismar, Urteil vom 02.08.2002 - Aktenzeichen 15 C 804/02

DRsp Nr. 2003/16874

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden; Reparaturkosten-Abrechnung mit Integritätszuschlag

Die Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Reparaturkostenbasis kann trotz eines leicht über der 130 %-Grenze (30 % über dem Wiederbeschaffungswert) liegenden tatsächlichen Kostenaufwands gerechtfertigt sein, wenn die - für die Reparaturauftragserteilung maßgebende - Kostenprognose eines Sachverständigen unter dieser Grenze gelegen hatte.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
DRsp I(123)477c
NZV 2002, 574