OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2005
I-1 U 93/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2 ; BGB § 254 Abs. 2 § 288 § 284 § 291 § 319 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf - 25.04.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Schadensverteilung nach einem Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel - Höhe der Nutzungsausfallentschädigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2005 - Aktenzeichen I-1 U 93/03

DRsp Nr. 2005/20106

Schadensverteilung nach einem Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel - Höhe der Nutzungsausfallentschädigung

1. Grundvoraussetzung für den Beweis eines Verschuldens nach Anscheinsregeln ist die Darlegung und der Beweis eines typischen, nach der Lebenserfahrung den Rückschluss auf ein Verschulden zulassenden Geschehensablaufs durch denjenigen, der sich auf den Anscheinsbeweis beruft. 2. Die für die Annahme eines Auffahrverschuldens nach Anscheinsgrundsätzen erforderliche Typizität setzt zwar grundsätzlich eine - wie auch hier vorliegende - Kollision im gleichgerichteten Verkehr voraus. 3. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der gleichgerichtete Verkehr gerade erst hergestellt worden ist, denn für die Bejahung einer typischen Auffahrsituation ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats unverzichtbar, dass der Auffahrende auch die ausreichende Möglichkeit hatte, zum Vordermann einen hinreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und einzuhalten - besondere Situation nach Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden auf die Überholspur. 4. Zum Umfang der Nutzungsausfallentschädigung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2 ; BGB § 254 Abs. 2 § 288 § 284 § 291 § 319 ;

Entscheidungsgründe:

I.