BGH - Urteil vom 25.06.2003
IV ZR 322/02
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 II e ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1063
DAR 2003, 458
NZV 2003, 469
VRS 105, 339
VersR 2003, 1031
ZfS 2003, 503
Vorinstanzen:
LG Stade,
AG Zeven,

Schäden durch Wahl des falschen Kraftstoffs in der Fahrzeugversicherung; Begriff des Unfallschadens

BGH, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen IV ZR 322/02

DRsp Nr. 2003/9901

Schäden durch Wahl des falschen Kraftstoffs in der Fahrzeugversicherung; Begriff des Unfallschadens

»Der durch die Wahl des falschen Kraftstoffs (hier: Benzin statt Diesel) entstandene Motorschaden ist kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 II e ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Zahlung in Höhe von 8.242,43 DM nebst Zinsen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeugvollversicherung mit 650 DM Selbstbeteiligung für einen von ihr gehaltenen Mercedes Benz Diesel. Der Vollkaskoversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde.

Am 23. Dezember 2000 füllte der Ehemann der Klägerin versehentlich Benzin-Kraftstoff in den Tank des Mercedes Diesel. Dadurch wurden unmittelbar nach Fortsetzung der Fahrt Teile des Motors beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 8.892,43 DM ohne Mehrwertsteuer.

Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil es sich um einen gemäß § 12 Abs. 1 II e Halbs. 2 AKB nicht versicherten Betriebsschaden handele.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.