SchlHOLG vom 10.08.1989
1 Ss 357/89
Normen:
StGB § 315 c Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp III(336)270d-e
JZ 1989, 1019
MDR 1989, 1122
VRS 77, 442

SchlHOLG - 10.08.1989 (1 Ss 357/89) - DRsp Nr. 1992/10390

SchlHOLG, vom 10.08.1989 - Aktenzeichen 1 Ss 357/89

DRsp Nr. 1992/10390

Begriff der konkreten Gefährdung im Sinne der Vorschrift; (e) Feststellung der Gefährdung nur aufgrund der Verwertung aller bekannten Umstände des Einzelfalls.

Normenkette:

StGB § 315 c Abs.1 Nr.2;

Z, Fahrer eines Linienbusses, bemerkte auf einer Verkehrsinsel einen alten Mann, der Angst hatte, den Fußgängerüberweg einer vielbefahrenen zweispurigen Straße zu überqueren. Z wechselte auf den linken Fahrstreifen, hielt unmittelbar vor dem Zebrastreifen an, stellte fest, daß von hinten keine Fahrzeuge mehr kamen und machte dem alten Mann Zeichen, daß er die Fahrbahn überqueren könne. Als dieser Ä altersbedingt schwerfällig Ä über den linken Fahrstreifen zu gehen begann, bemerkte Z im Rückspiegel, daß sich auf dem rechten Fahrstreifen das Fahrzeug des Angekl. näherte, ohne Anstalten zu machen, die Geschwindigkeit mit Rücksicht auf den Fußgängerüberweg herabzusetzen. Um einen Unfall zu vermeiden, hupte Z nunmehr und machte dem alten Mann Zeichen, daß er anhalten solle. Dieser hielt, unmittelbar bevor der Angekl. mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h auf dem rechten Fahrstreifen vorbeifuhr. Hätte der alte Mann nicht angehalten, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall gekommen.

Der Senat führt dazu aus, daß die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht rechtfertigen.