SchlHOLG - Beschluß vom 16.04.1984
2 Ss OWi 100/84
Normen:
OWiG §§ 17, 79 Abs. 3 ; StVG §§ 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
ZfS 1984, 222

SchlHOLG - Beschluß vom 16.04.1984 (2 Ss OWi 100/84) - DRsp Nr. 1994/13851

SchlHOLG, Beschluß vom 16.04.1984 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 100/84

DRsp Nr. 1994/13851

1. Die bloße Feststellung einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt nicht die Verhängung eines Fahrverbots. Auch auf den Bußgeldkatalog kann insoweit nicht abgestellt werden, er bindet den Tatrichter nicht. Maßgebend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des jeweiligen Verkehrsgeschehens, anhand derer die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes und das Ausmaß des Verschuldens zu beurteilen sind. 2. Das Urteil muß erkennen lassen, auf Grund welcher Erwägungen der Tatrichter die Überzeugung erlangt hat, die erforderliche Einwirkung auf den Betroffenen sei ohne Verhängung eines Fahrverbots allein durch eine Geldbuße nicht möglich.

Normenkette:

OWiG §§ 17, 79 Abs. 3 ; StVG §§ 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
ZfS 1984, 222