SchlHOLG - Urteil vom 07.11.1991 (7 U 201/89) - DRsp Nr. 1994/13816
SchlHOLG, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 7 U 201/89
DRsp Nr. 1994/13816
Wenn der Versicherungsnehmer nach seinem Vortrag bei Dunkelheit und Nieselregen auf einer Straße, deren Verlauf ihm nicht verläßlich bekannt war, mit dem versicherten Kfz etwa 25 bis 30 m "mit flottem Tempo", "etwas forsch" oder "ein bißchen flott" zurückgestoßen ist und dabei trotz Rückschau über seine rechte Schulter zunächst - ohne es zu bemerken - die Gegenfahrbahn überquert und - ohne es zu bemerken - auf dem unbefestigten, mit Gras bewachsenen gegenüberliegenden Straßen-/Ackerrandstreifen geraten und dort erst durch den überraschenden Aufprall auf einen Großbaum mit Totalschaden zum Stillstand gekommen ist, ist der Schaden in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt.