SchlHOLG - Urteil vom 07.11.1991
7 U 201/89
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 49

SchlHOLG - Urteil vom 07.11.1991 (7 U 201/89) - DRsp Nr. 1994/13816

SchlHOLG, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 7 U 201/89

DRsp Nr. 1994/13816

Wenn der Versicherungsnehmer nach seinem Vortrag bei Dunkelheit und Nieselregen auf einer Straße, deren Verlauf ihm nicht verläßlich bekannt war, mit dem versicherten Kfz etwa 25 bis 30 m "mit flottem Tempo", "etwas forsch" oder "ein bißchen flott" zurückgestoßen ist und dabei trotz Rückschau über seine rechte Schulter zunächst - ohne es zu bemerken - die Gegenfahrbahn überquert und - ohne es zu bemerken - auf dem unbefestigten, mit Gras bewachsenen gegenüberliegenden Straßen-/Ackerrandstreifen geraten und dort erst durch den überraschenden Aufprall auf einen Großbaum mit Totalschaden zum Stillstand gekommen ist, ist der Schaden in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen
r+s 1993, 49