SchlHOLG - Urteil vom 10.05.1989
9 U 33/87
Normen:
AKB § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 279

SchlHOLG - Urteil vom 10.05.1989 (9 U 33/87) - DRsp Nr. 1994/13834

SchlHOLG, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen 9 U 33/87

DRsp Nr. 1994/13834

1. Folgende Verletzungen der Aufklärungspflicht sind je für sich generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden: - daß sich der VersNehmer in der Schadenanzeige als Erstbesitzer bezeichnet hat, obwohl das Fahrzeug bis zur Zulassung auf den Vers-Nehmer beim Verkäufer schon ca. 13000 km gelaufen war; - daß der VersNehmer die Frage nach Vorschäden in der Schadenanzeige wahrheitswidrig mit "nein" beantwortet hat (allerdings keine Gefährdung der Interessen des Versicherers bei Neuwertentschädigung); - daß der VersNehmer den Kaufpreis des Fahrzeugs mit 31 800 DM statt 24 168 DM angegeben hat. 2. Wenn der Versicherer den Leistungsanspruch des VersNehmers endgültig abgelehnt hat, endet die vertragliche Aufklärungspflicht des VersNehmers.

Normenkette:

AKB § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise: