SchlHOLG - Urteil vom 12.07.1989
4 U 120/88
Normen:
BGB § 276 Abs.1, §§ 611, 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(125)361a
MDR 1989, 1099
NJW 1990, 773
VersR 1990, 1121
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 25.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 192/86

SchlHOLG - Urteil vom 12.07.1989 (4 U 120/88) - DRsp Nr. 1992/10391

SchlHOLG, Urteil vom 12.07.1989 - Aktenzeichen 4 U 120/88

DRsp Nr. 1992/10391

Versäumung einer ausreichenden Desinfektion der Hand vor einem gelenkchirurgischen Eingriff als grober Behandlungsfehler.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. März 1988 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.5.1986 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten vom 2. August 1984 verursacht worden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6 und der Beklagte 5/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer für die Klägerin beträgt 1.000 DM, der für den Beklagten 5.000 DM.

Normenkette:

BGB § 276 Abs.1, §§ 611, 823 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: