SchlHOLG - Urteil vom 13.12.1989
9 U 206/87
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2; ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 1991, 24
DRsp I(123)353c-d
ES Kfz-Schaden E/31

SchlHOLG - Urteil vom 13.12.1989 (9 U 206/87) - DRsp Nr. 1994/2213

SchlHOLG, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen 9 U 206/87

DRsp Nr. 1994/2213

In Fällen besonders langer Ausfallzeit aufgrund Reparatur oder Ersatzwagenbeschaffung nach einem fremdverschuldeten Kfz-Unfall kann sich der zuzubilligende Nutzungsausfall-Ersatz auf den Betrag reduzieren, der den (anrechnungsfähigen) voraussichtlichen Aufwendungen für die Ausfallüberbrückung mit einem sogenannten Interimswagen - unter zusätzlicher Berücksichtigung der insoweit für die Fahrzeugbeschaffung anzusetzenden Zeit - entspricht.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2; ZPO § 287;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. rechnet berechtigt auf Neuwagenbasis ab; die Lieferfrist für den alsbald gekauften »Mercedes«-Neuwagen betrug 114 Tage; diese Zeit legt der Kl. dem geltendgemachten Nutzungsausfall-Ersatzanspruch zugrunde.

Mit dem für einen Interimswagen erforderlichen Aufwand werden hier folgerichtig nicht die potentiellen Mietwagenkosten verglichen sondern der maximal 40 % dieser Kosten ausmachende Nutzungsausfall(-Ersatz). Das ergibt zwar im Streitfall immer noch eine erhebliche Diskrepanz, zeigt aber, daß die (rechnerische) Verweisung auf die Interimslösung bei den Mietwagenkosten weit häufiger akut wird: dazu Abschnitt ES Kfz-Schaden D-1/ insbesondere unter ES Kfz-Schaden D-1/30, ES Kfz-Schaden D-1/34, ES Kfz-Schaden D-1/39, ES Kfz-Schaden D-1/41.

Fundstellen
DAR 1991, 24
DRsp I(123)353c-d
ES Kfz-Schaden E/31