SchlHOLG - Urteil vom 14.11.2003
9 U 138/00
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 15.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 398/96

SchlHOLG - Urteil vom 14.11.2003 (9 U 138/00) - DRsp Nr. 2008/1686

SchlHOLG, Urteil vom 14.11.2003 - Aktenzeichen 9 U 138/00

DRsp Nr. 2008/1686

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt, über vorprozessual gezahlte 20.000 DM hinaus, weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 26. Mai 1994 in H.

Die zum Unfallzeitpunkt 45 Jahre alte Klägerin saß in einem Taxi angeschnallt auf dem Beifahrersitz. Das Taxi befuhr die H.-Straße in H. und wollte nach links in die H.-Allee abbiegen. Dabei übersah der Taxifahrer K. den entgegenkommenden Fiat des Zeugen M. Es kam zu einem Zusammenstoß, bei dem der Fiat Fiorino dem Taxi hinten rechts in die Seite prallte, das Taxi sodann mit dem linken Hinterrad auf die Verkehrsinsel stieß. Zum Zeitpunkt des Aufpralls hatte sich die Klägerin mit dem Oberkörper und dem Kopf nach links hinten zu den anderen Fahrgästen im Heck umgewandt.

Seit diesem Unfall ist die Klägerin bei einer Vielzahl von Ärzten in Behandlung, war mehrfach stationär in verschiedenen Krankenhäusern, in krankengymnastischer Behandlung und zeitweise arbeitsunfähig. Des weiteren trug sie immer wieder Schanz'sche Halskrawatten und unterzog sich Schmerztherapien.

In der Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Mai 1997 erhielt die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie war während dieser Zeit nicht berufstätig. Ihre Berufstätigkeit nahm sie eingeschränkt ab 1. Oktober 1998 wieder auf.