a. »Es kommt nicht darauf an, ob der Bekl. seinen Wagen teilweise auf der Fahrbahn abgestellt und damit gegen das eingeschränkte Haltverbot (§ 41 Zeichen 286 StVO) verstoßen hat; denn nach Auffassung des Senats ist § 12 Abs. 1 Nr. 6 b StVO kein Schutzgesetz zugunsten die Fahrbahn überquerender Fußgänger. Zwar hat der BGH (DRsp II (286) 181 b = NJW 1983, 1326) entschieden, daß das absolute Haltverbot nicht nur dem Schutz des fließenden Verkehrs, sondern auch dem Schutz der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger dient. Dies hat das OLG München (NJW 1985, 981) auch für das eingeschränkte Haltverbot angenommen.
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