SchlHOLG - Urteil vom 27.09.1988
3 U 88/87
Normen:
BGB § 459 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 147

SchlHOLG - Urteil vom 27.09.1988 (3 U 88/87) - DRsp Nr. 1994/13836

SchlHOLG, Urteil vom 27.09.1988 - Aktenzeichen 3 U 88/87

DRsp Nr. 1994/13836

1. Beim Kauf eines offenen, bereits über 13 Jahre alten Peugeot 304 handelt es sich um ein Risikogeschäft, da die sogenannte "Rostgrenze" und auch die gewöhnliche Erhaltungsdauer von 10 Jahren zum Zeitpunkt des Kaufes bereits weit überschritten war. 2. Dieser Erkenntnisstand macht es erforderlich, daß selbst gravierende Korosions- und Durchrostungsschäden an tragenden Teilen an sehr alten Fahrzeugen nicht zwangsläufig als Sachmangel angesehen werden; denn nach neueren Untersuchungen handelt es sich insoweit um normale Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen, die von vornherein keinen Fehler im Rechtssinne darstellen.

Normenkette:

BGB § 459 ;

Hinweise:

Durchrostungen bei 13 J. alten VW-Cabrio mit Ausnahme von schnellen Durchrostungen gehören zur gewöhnlichen Abnutzung und stellen keinen Mangel dar; OLG Karlsruhe (7 U 56/87) DAR 1988, 162 = VersR 1988, 812.

Fundstellen
DAR 1989, 147