1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Grundurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 04.06.2021, Az.:
Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % gerechtfertigt.
2. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.365,00 EUR festgesetzt.
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
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