BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 § 839 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GG Art. 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Verschulden 14
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 14
DfS Nr. 1993/4
VersR 1991, 308
ZfS 1991, 191
zfs 1991, 191
Schmerzensgeld aus Amtspflichtsverletzung, Freiheitsentziehung durch Einweisung in einer psychiatrische Anstalt
BGH, vom 29.03.1990 - Aktenzeichen III ZR 160/88
DRsp Nr. 1996/524
Schmerzensgeld aus Amtspflichtsverletzung, Freiheitsentziehung durch Einweisung in einer psychiatrische Anstalt
1. Zur Amtshaftung durch ein Kollegialgericht.2. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung wegen vorläufiger Einweisung und einstweiliger Unterbringung für sieben Tage in einer psychiatrische Anstalt.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 § 839 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GG Art. 34 Abs. 1 ;
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554bZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
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