OLG Köln - Teilurteil vom 18.02.2000
19 U 87/99
Normen:
BGB §§ 252, 842, 843, 847 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 274
VRS 98, 403
VRS 99, 18
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 584/98

Schmerzensgeld bei Unterschenkelfraktur, Haushaltsführungsschaden

OLG Köln, Teilurteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 19 U 87/99

DRsp Nr. 2000/3453

Schmerzensgeld bei Unterschenkelfraktur, Haushaltsführungsschaden

1. Ein Schmerzensgeld von 20.000,- DM ist bei einer erstgradigen, offenen, kompletten Zweietagenunterschenkelfraktur mit Knieinnentrauma und dislozierter Tibiaschaftfraktur insbesondere dann angemessen, wenn der Unfallhergang besonders schmerzhaft war und die Klägerin als Dauerfolgen fünf entstellende Narben zurückbehalten hat.2. Wird die Behinderung bei der Hausarbeit aufgrund konkreter, auf die Hausarbeit bezogener Tabellen geschätzt, ist eine weitere Schadenskürzung wegen einer allgemein festgestellten Erwerbsminderung nicht vorzunehmen.

Normenkette:

BGB §§ 252, 842, 843, 847 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.04.1999 hat hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs Erfolg, in bezug auf den Haushaltsführungsschaden ist sie teilweise erfolgreich, zum weitergehenden Zinsanspruch ist sie unbegründet.

Soweit die Klägerin mit der Klage Ersatz ihres Verdienstausfallschadens begehrt, bedürfen die Entstehung und Höhe des Schadens weiterer Aufklärung. Insoweit ist die Sache nicht zur Entscheidung reif.