Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.04.1999 hat hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs Erfolg, in bezug auf den Haushaltsführungsschaden ist sie teilweise erfolgreich, zum weitergehenden Zinsanspruch ist sie unbegründet.
Soweit die Klägerin mit der Klage Ersatz ihres Verdienstausfallschadens begehrt, bedürfen die Entstehung und Höhe des Schadens weiterer Aufklärung. Insoweit ist die Sache nicht zur Entscheidung reif.
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