LG Darmstadt - Urteil vom 11.05.1989
9 O 570/88
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

LG Darmstadt, Urteil vom 11.05.1989 - Aktenzeichen 9 O 570/88

DRsp Nr. 2007/21721

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

3500 DM [1750 EUR] Schmerzensgeld für einen 75-jährigen Rentner unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Fraktur der Lendenwirbel, Commotio cerebri. 7 Tage stationäre, anschließend ambulante Behandlung mit Erforderlichkeit des Tragens eines Stützkorsetts.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;