LG Marburg - Urteil vom 26.06.1989
2 O 130/89
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

LG Marburg, Urteil vom 26.06.1989 - Aktenzeichen 2 O 130/89

DRsp Nr. 2007/21771

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für ein 15-jähriges Mädchen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 aus Verkehrsunfall wegen einer Oberschenkelschaftfraktur links. 42 Tage stationäre Behandlung. Muskelschwund im Verhältnis zum rechten Bein. Gebrauchsminderung um 1/10. Narbenbildung

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;