LG Schweinfurt - Urteil vom 11.03.1988
1 O 512/85
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

LG Schweinfurt, Urteil vom 11.03.1988 - Aktenzeichen 1 O 512/85

DRsp Nr. 2007/21789

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld für einen 17-jährigen Lehring unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von ¼ aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Oberschenkelfraktur, offene Trümmerfraktur Unterschenkel mit ausgedehnter Weichteilverletzung mit einer MdE von 100 % für 1552 Tage und von 60 % auf Dauer. 356 Tage stationäre Behandlung (11 KH-Aufenhalte). Starke Bewegungseinschränkungen im Sinne einer Gehbehinderung; Erforderlichkeit des Tragens orthopädischer Schuhe; Gefahr einer Amputation zum Urteilszeitpunkt noch nicht ausgeräumt. Die Kammer formulierte plastisch, daß trotz der durchgeführten Operationen das betroffene Bein nur als "Bio-Prothese" anzusehen sei.

Normenkette: