LG Koblenz - Urteil vom 29.11.1989
5 O 9/88
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;
Fundstellen:
zfs 1990, 80
zfs 1990, 80

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

LG Koblenz, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 5 O 9/88

DRsp Nr. 2007/21758

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für eine Hausfrau unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Radiustrümmerfraktur, Distorsion des linken Handgelenks bei Vorschädigung infolge Kalksalzminderung und Arthrose der Handwurzelknochen. Mehrere stationäre Behandlungen mit insgesamt sechs Operationen. Die linke Hand ist "verkrüppelt".

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;
Fundstellen
zfs 1990, 80
zfs 1990, 80