LG Ulm - Urteil vom 12.02.1988
3 O 81/86
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

LG Ulm, Urteil vom 12.02.1988 - Aktenzeichen 3 O 81/86

DRsp Nr. 2007/21797

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für einen 12-jährigen Schüler unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus Verkehrsunfall wegen einer Schädelverletzung mit Gehirnbeteiligung, die zu einer leichten bis mittelschweren hirnorganisch bedingten Leistungsminderung, einer leichten Merkschwäche für akustisches Material und einer eingeschränkten konzentrativen Zuwendung führte; erhebliche Verletzungen am linken Arm mit einer MdE von 40 % auf Dauer. 189 Tage stationäre Behandlung mit drei Operationen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;