LG Köln - Urteil vom 16.02.2007
17 O 143/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Köln, Urteil vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 17 O 143/04

DRsp Nr. 2010/5078

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

9000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Prellung der Lendenwirbelsäule, einen stabilen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers, ein stumpfes Bauchtrauma sowie eine Wadenprellung links erlitt. Bewegungsunfähigkeit für 30 Tage; Erforderlichkeit des Tragens eines Dreipunktmieders für 153 Tage.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 6.500 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 86 % und die Beklagten 14 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Am 07.10.2002 kam es in C2 zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Motorrad, amtl. Kennzeichen ..., und der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw amtl. Kennzeichen ... beteiligt waren. Die Beklagte zu 2) ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1). Unstreitig hat der Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldet.