Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 6.500 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 86 % und die Beklagten 14 % als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Am 07.10.2002 kam es in C2 zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Motorrad, amtl. Kennzeichen ..., und der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw amtl. Kennzeichen ... beteiligt waren. Die Beklagte zu 2) ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1). Unstreitig hat der Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldet.
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