Die Berufung der Klägerin vom 07.05.2020 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 09.04.2020 (Az.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22.05.2018 gegen 7:15 Uhr auf der T. Straße in D. geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 09.04.2020 (Bl. 74/81 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG Landshut hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, da die Klägerin unter Verstoß gegen ihre Wartepflicht vom Radweg unachtsam über die bevorrechtigte Straße gefahren sei.
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