OLG Dresden - Urteil vom 05.07.2022
4 U 657/21
Normen:
BGB §§ 630a ff.; BGB § 253; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1817/19

Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung eines ProstatakarzinomsNachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des PatientenErforderlichkeit einer Anhörung oder Zeugenvernehmung

OLG Dresden, Urteil vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 4 U 657/21

DRsp Nr. 2022/11214

Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung eines Prostatakarzinoms Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten Erforderlichkeit einer Anhörung oder Zeugenvernehmung

Für den der Behandlungsseite obliegenden Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten ist regelmäßig eine Anhörung oder Zeugenvernehmung erforderlich. Sofern ausreichende Indizien bestehen, dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, kann es aber zur Überzeugungsbildung im Einzelfall ausreichen, wenn die ständige Praxis einer ausreichenden Aufklärung bewiesen wird.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 15.03.2021 - 7 O 1817/19 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.880 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 630a ff.; BGB § 253; BGB § 249;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung eines Prostatakarzinoms.