I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 15.03.2021 -
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.880 € festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung eines Prostatakarzinoms.
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