OLG Köln - Urteil vom 23.08.2000
11 U 29/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 31
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 21.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 329/99

Schmerzensgeld von 60.000,00 DM bei Schenkelhalsfraktur mit Dauerfolgen

OLG Köln, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 11 U 29/00

DRsp Nr. 2001/630

Schmerzensgeld von 60.000,00 DM bei Schenkelhalsfraktur mit Dauerfolgen

Erleidet ein zur Unfallzeit 24 Jahre altes Unfallopfer auf Grund einer grob fahrlässigen Vorfahrtsverletzung des Schädigers eine mediale Schenkelhalsfraktur links sowie Prell- und Schürfwunden am linken Bein und am linken Arm und sind nachfolgend mehrfach stationäre Behandlungen notwendig, bei denen eine dynamische Hüftgelenkschraube angebracht und später entfernt und sodann nach Diagnose einer Hüftkopfnekrose eine Umkehrplastik nebst Ausfüllung mit autologem Spongiosablock angebracht wird, so ist ein Schmerzensgeld von 60.000 DM nicht untersetzt, wenn eine MdE von 20%, eine Verkürzung des linken Beins um ca. 0,5 cm mit Funktionsbeeinträchtigung, eine ca. 30 cm lange Narbe mit Taubheitsgefühlen am Hüftgelenk und Schmerzen bei der Belastung des linken Beins verbleiben und wenn außerdem die Notwendigkeit einer Wiederholung der Implantation alle 10 bis 20 Jahre besteht, wobei nach derzeitigem medizinischem Erkenntnisstand eine Erneuerung drei mal möglich ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 847 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.