OLG Dresden - Urteil vom 31.08.2021
4 U 1221/20
Normen:
BGB § 630a; BGB § 280; BGB §§ 823 ff.;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 173
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2116/19

Schmerzensgeld wegen behaupteter BehandlungsfehlerTransurethrale ProstataresektionVerstoß gegen den maßgeblichen BehandlungsstandardUnterschreiben eines Goldstandards

OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 4 U 1221/20

DRsp Nr. 2021/16629

Schmerzensgeld wegen behaupteter Behandlungsfehler Transurethrale Prostataresektion Verstoß gegen den maßgeblichen Behandlungsstandard Unterschreiben eines "Goldstandards"

Ein Behandlungsfehler setzt einen Verstoß gegen den maßgeblichen Behandlungsstandard voraus, der zur Erreichung des Behandlungszieles erforderlich ist, wobei auf den durchschnittlichen qualifizierten Arzt der jeweiligen Fachrichtung abzustellen ist. Auf ein Unterschreiben eines "Goldstandards" kann ein Fehlervorwurf nicht gestützt werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 05.06.2020 - 7 O 2116/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 630a; BGB § 280; BGB §§ 823 ff.;

Gründe:

I.