OLG München - Endurteil vom 10.09.2020
24 U 1308/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 1193/16

Schmerzensgeld wegen einer behaupteten ärztlichen FehlbehandlungVerstoß gegen Hygienestandards bei einer OperationBeweislastumkehr bei grobem BehandlungsfehlerAlternativursache für eine Entzündung

OLG München, Endurteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 24 U 1308/19

DRsp Nr. 2022/9940

Schmerzensgeld wegen einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung Verstoß gegen Hygienestandards bei einer Operation Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler Alternativursache für eine Entzündung

Ein grober Behandlungsfehler bewirkt nur eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität des Fehlers für einen feststehenden Primärschaden (hier: Nur wenn im zeitlichen Gefolge eines - unterstellten - groben Hygieneverstoßes eine Wundinfektion festzustellen ist, ist zu vermuten, dass sie auf den Verstoß zurückzuführen ist.) Stehen lediglich mögliche Folgeschäden einer Wundinfektion fest, denen aber stattdessen auch eine aseptische Ursache zugrunde liegen kann, hilft die durch den groben Hygieneverstoß inmitten stehende Beweislastumkehr hingegen nicht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15.02.2019, Az. 26 O 1193/16, berichtigt mit Beschluss vom 03.04.2019, wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15.02.2019, Az. 26 O 1193/16, berichtigt mit Beschluss vom 03.04.2019, abgeändert und die Klage abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4. 5.