OLG Oldenburg - Urteil vom 02.10.2018
5 U 61/18
Normen:
BGB § 844 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 61/18
LG Oldenburg, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3369/15

Schmerzensgeldanspruch eines Rechtsnachfolgers wegen eines BehandlungsfehlersEigenständige Gesundheitsbeschädigung

OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2018 - Aktenzeichen 5 U 61/18

DRsp Nr. 2019/11592

Schmerzensgeldanspruch eines Rechtsnachfolgers wegen eines Behandlungsfehlers Eigenständige Gesundheitsbeschädigung

1. Vor Inkrafttreten des § 844 Abs.3 BGB steht den Angehörigen eines verstorbenen Patienten regelmäßig weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeldanspruch wegen des Todes des Patienten zu. 2. Ein Schmerzensgeldanspruch setzt in diesen Fällen daher voraus, dass eine eigenständige Gesundheitsbeschädigung vorgetragen wird, die auf einem Behandlungsfehler beruht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg - Az. 8 O 3369/15 - vom 2. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 3;

Gründe:

I.