OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.08.1989
14 U 105/88
Normen:
BGB a.F. § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/60
GRUR 1989, 823
MDR 1989, 1100
NJW-RR 1990, 1328
VersR 1989, 1097
ZUM 1990, 91
Vorinstanzen:
LG Offenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 532/87

Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.1989 - Aktenzeichen 14 U 105/88

DRsp Nr. 1996/1009

Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

3000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild für Mann durch Berichterstattung über einen Verkehrsunfall. Ein mit 8 Personen besetzter Pkw war verunglückt, 6 der Insassen kamen ums Leben, 2 weitere wurden schwer verletzt. Der Geschädigte kam zufällig zu einem Verkehrsunfall. Eine auflagenstarke Illustrierte berichtete über diesen Verkehrsunfall. Ein doppelseitiges Foto wurde von der Unfallstelle abgebildet, auf dem einige der Toten, das zertrümmerte Fahrzeug sowie Rettungssanitäter und Feuerwehrleute zu sehen waren. Der Geschädigte war in 15,5 cm Größe auf diesem Foto abgebildet, er hielt sich im Bereich zwischen Toten und Unfallhelfern auf.Die Aufmachung des Artikels war dergestalt, daß sich einem unbeteiligten Leser der Eindruck aufdrängt, daß der Geschädigte nicht zufällig am Ort des Geschehens war, sondern offenbar mit dem Unfall etwas zu tun haben müsse. Der Geschädigte wurde im Kontext des Artikels in gedanklichen Zusammenhang mit verantwortlungslosen und lebensgefährdenden Verhaltensweisen gebracht (Überladung des Fahrzeuges; "goldene Felgen", sechs Lautsprecher und 1,5 %").

Normenkette:

BGB a.F. § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)