OLG Saarbrücken - Urteil vom 01.03.2018
4 U 143/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 200/11

Schmerzensgeldansprüche aus einem VerkehrsunfallBildung eines Desmoid-TumorsDauerhafte Beeinträchtigung des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 4 U 143/13

DRsp Nr. 2020/10295

Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall Bildung eines Desmoid-Tumors Dauerhafte Beeinträchtigung des Geschädigten

1. Zur Kausalität eines Verkehrsunfalls für die Bildung eines Desmoid-Tumors (Desmoid-Fibromatose) 2. Zur Bemessung des Schmerzensgelds bei dauerhafter Beeinträchtigung durch einen unfallbedingt hervorgerufenen Desmoid-Tumor im Bereich des linken Beckens und Oberschenkels (hier: 70.000 Euro unter Berücksichtigung der weiteren erlittenen Verletzungen)

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (16 O 200/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.695,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.051,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 zu zahlen.

3.