OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.06.2021
22 U 181/20
Normen:
StVG § 7; StVG § 18; VVG § 115; BGB § 253;
Fundstellen:
NJW 2021, 3791
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 146/18

Schmerzensgeldansprüche aus einem VerkehrsunfallTransparente und gleichmäßige Berechnung von SchmerzensgeldernTatrichterliches Schätzungsermessen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 22 U 181/20

DRsp Nr. 2021/18001

Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall Transparente und gleichmäßige Berechnung von Schmerzensgeldern Tatrichterliches Schätzungsermessen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3.7.2020, Az. 27 O 146/18, abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2018, die Beklagten zu 2) und 3) auch für die Zeit vom 3.11.2018 bis 16.11.2018, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 18; VVG § 115; BGB § 253;

Gründe

I.