KG - Urteil vom 03.09.2007
22 U 196/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
KGReport 2007, 1032
VersR 2007, 1708
VersR 2007, 1708
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 473/05

Schmerzensgeldbemessung bei unfallbedingter HWS-Distorsion 1. Grades ohne Mitverschulden der Geschädigten

KG, Urteil vom 03.09.2007 - Aktenzeichen 22 U 196/06

DRsp Nr. 2007/22184

Schmerzensgeldbemessung bei unfallbedingter HWS-Distorsion 1. Grades ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Zur Höhe des Schmerzensgeldes bei einer HWS-Distorsion.

2. 2500 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: HWS-Distorsion 1. Grades, Beckenprellung, Platzwunde auf dem Handrücken, Schürfwunde am linken Bein mit einer MdE von 100 % für 70 Tage; danach gestaffelt für ein Jahr MdE in Höhe von 20 %, 15 % und 10 %.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287;

Entscheidungsgründe:

A.

1. Die Berufung ist zulässig.

Die Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Verständlichkeit der Anträge und der Bestimmtheit des Umfangs der Berufung greifen nicht durch.

Die Berufung richtet sich - wie aus der Berufungsbegründung ersichtlich - gegen

- die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages (1.250 EUR), wobei die Klägerin 3.500 EUR für angemessen hält;

- Hinsichtlich der Schadensersatzforderungen gegen die Abweisung eines Betrages in Höhe von 18,80 EUR sowie

- gegen die Abweisung des Feststellungsantrages

Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass eine Aufrechnung der Beklagten wegen angeblicher Überzahlung nicht in Betracht komme, weil die 2.400 EUR - unstreitig - ohne Vorbehalt auf das Schmerzensgeld gezahlt worden seien.