A.
1. Die Berufung ist zulässig.
Die Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Verständlichkeit der Anträge und der Bestimmtheit des Umfangs der Berufung greifen nicht durch.
Die Berufung richtet sich - wie aus der Berufungsbegründung ersichtlich - gegen
- die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages (1.250 EUR), wobei die Klägerin 3.500 EUR für angemessen hält;
- Hinsichtlich der Schadensersatzforderungen gegen die Abweisung eines Betrages in Höhe von 18,80 EUR sowie
- gegen die Abweisung des Feststellungsantrages
Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass eine Aufrechnung der Beklagten wegen angeblicher Überzahlung nicht in Betracht komme, weil die 2.400 EUR - unstreitig - ohne Vorbehalt auf das Schmerzensgeld gezahlt worden seien.
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