OLG Thüringen - Urteil vom 16.01.2008
4 U 318/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 (a.F.); ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 529; ZPO § 546;
Fundstellen:
NJW 2008, 1166
OLGReport-Saarbrücken 2008, 219
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 512/02

Schmerzensgeldbemessung in zweiter Instanz; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Thüringen, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 4 U 318/06

DRsp Nr. 2008/3759

Schmerzensgeldbemessung in zweiter Instanz; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach §§ 513, 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. b) Ist dies nicht der Fall, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden.

2. 101355,03 EUR Schmerzensgeld für eine 31-jährige Frau, die bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Unterschenkelbruch [links] mit Lähmung des Wadenbeinnervs, Beschädigung des Sprunggelenks [linker Fuß], stumpfes Bautrauma, stumpfes Thoraxtrauma mit Lungenkontusion [beidseitig], Unterkiefermehrfachfragmentbruch mit Verrenkung der Kiefergelenke, Hirnschädigung mit einer MdE von 100 % auf Dauer. 28 Tage stationäre Behandlung (einschließlich Einsatz von zwei Osteosyntheseplatten in das linke Bein; Einlegen einer Osteosytheseplatte wegen Fraktur des Unterkiefers, ständige EEG-Kontrollen, Medikamente zur Krampfvorbeugung), anschließend 42 Tage Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung.