OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.2007
16 U 70/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 843; BGB § 847 Abs. 1; PflVG § 3;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 38/00

Schmerzensgeldhöhe wegen Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes und Blindheit infolge eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 16 U 70/06

DRsp Nr. 2008/5728

Schmerzensgeldhöhe wegen Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes und Blindheit infolge eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Zur Bemessung eines Schmerzensgeldes und einer -rente für Verkehrsunfallverletzungen (Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes sowie Blindheit).

2. 254516,75 EUR Schmerzensgeld, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 EUR sowie immaterieller Vorbehalt für eine 39-jährige Frau, die bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde (Pflegestufe II), insbesondere ihren Geruchs- und Geschmackssinn verlor und - bis auf die Unterscheidung hell-dunkel sowie der gelegentlichen schattenhaften Wahrnehmung größerer Gegenstände - erblindet ist. Die MdE beträgt 100 % auf Dauer.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 843; BGB § 847 Abs. 1; PflVG § 3;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche sowie Schmerzensgeldrentenansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.