Die Klägerin zu 1) ist die Witwe und Alleinerbin, die Kläger zu 2) und 3) sind die Kinder des am 26.11.1996 bei einem Verkehrsunfall auf der L XXX zwischen N. und B. tödlich verunglückten Sanitär- und Heizungsbaumeisters H. S.. Die Kläger nehmen die Beklagte zu 1) als Fahrerin und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des gegnerischen PKWs auf Schadensersatz in Anspruch.
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