OLG Köln - Urteil vom 11.10.2002
3 U 26/02
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 567
OLGReport-Köln 2003, 79
VersR 2003, 219
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 512/99

Schneller als 40 km/h = Verstoß gegen das Sichtfahrgebot bei Nacht; Haftungsverteilung bei Kollision mit Fußgänger

OLG Köln, Urteil vom 11.10.2002 - Aktenzeichen 3 U 26/02

DRsp Nr. 2003/3850

Schneller als 40 km/h = Verstoß gegen das Sichtfahrgebot bei Nacht; Haftungsverteilung bei Kollision mit Fußgänger

1. Wer bei Dunkelheit mit Abblendlicht auf einer geraden, regennassen Landstraße schneller als 40 km/h fährt, verstößt gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 StVO.2. Kommt es in einem solchen Fall zu einem Unfall mit einem auf der Fahrbahn laufenden Fußgänger, so haftet der PKW-Fahrrer mit20 %, wenn sich der Fußgänger unter Außerachtlassen jeglicher Sorgfalt im Dunkeln mitten auf einer Landstraße aufhält und damit sich grob verkehrswidrig und außergewöhnlich leichtsinnig verhielt (Mitverschuldensanteil von 80 %).

Normenkette:

StVO § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe und Alleinerbin, die Kläger zu 2) und 3) sind die Kinder des am 26.11.1996 bei einem Verkehrsunfall auf der L XXX zwischen N. und B. tödlich verunglückten Sanitär- und Heizungsbaumeisters H. S.. Die Kläger nehmen die Beklagte zu 1) als Fahrerin und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des gegnerischen PKWs auf Schadensersatz in Anspruch.