Herrn/Frau
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Unfall vom ...
Sehr geehrte(r) ...,
nach den mir bisher zum Unfallablauf vorliegenden Informationen kommt eine Mithaftung Ihrerseits in Betracht. Deren Umfang wird sich erst feststellen lassen, wenn sämtliche Beweisergebnisse vorliegen.
Die gegnerische Versicherung wird daher die Ihnen zustehenden Schadenspositionen nur unter Kürzung des Mithaftungsanteils begleichen. In Ihrem eigenen Interesse sollte daher aktuell der Aufwand zur Beseitigung des Schadens so gering wie möglich gehalten werden.
Da wegen der ungeklärten Haftungsfrage eine Verzögerung der Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu erwarten ist, möchte ich Ihnen empfehlen, den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden zunächst über Ihre eigene Vollkaskoversicherung abzurechnen.
Soweit Sie dadurch Ihren Schadensfreiheitsrabatt einbüßen und erhöhte Prämien zu zahlen haben, kann die diesbezügliche Differenz ebenso als Schadensposition bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden wie der von der Kaskoversicherung bei der Regulierung abgezogene Selbstbehalt. Dabei wirkt sich eine im Ergebnis etwa festgestellte Mithaftung auf die Position "Selbstbehalt" zu Ihren Lasten nicht aus. Andererseits kann bei den von der Kaskoversicherungsleistung erfassten Schadenspositionen auf diesem Weg trotz einer Mithaftung voller Ersatz erreicht werden.
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