Herrn/Frau
Name
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Ort, Datum
Unfall vom ...
Sehr geehrte(r)...,
nach der mir bisher vorliegenden Information lässt sich der Unfallhergang nicht mehr aufklären, da keiner der Beteiligten seine Darstellung beweisen kann. Auch das Schadensbild an den beteiligten Fahrzeugen zeigt nicht zwingend eine überwiegende Haftungsannahme eines der Beteiligten.
Da Ihr Fahrzeug jedoch von Ihrem Angestellten gefahren wurde, können Sie ein eigenes Verschulden am Unfallhergang und damit ggf. eine überwiegende Haftung nur ausschließen, wenn Sie beweisen, dass Sie nach § 831 Abs. 1, Satz 2 BGB bei der Auswahl und Überwachung Ihres Mitarbeiters die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben bzw. sich der Unfall unabhängig davon ereignet hätte.
An die Anforderungen für Auswahl und Überwachung hat die Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt.
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