Schuldfähigkeitsalkohol bei vorhandener Blutprobe

Autor: Christian Sitter

Wenn bei einer Blutprobenentnahme ein Promillegehalt im Blut nach Abschluss der Tat zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, muss in die Vergangenheit zurückgerechnet werden, und zwar mit möglichst hohen Abbauwerten, um einen möglichst hohen Promillewert zur Tatzeit zu erzielen.

Die Berechnung des Schuldfähigkeitsalkohols ist beim normalen Trinkverlauf (0,5-0,8 ‰ Alkohol pro Kilogramm Körpergewicht und Stunde Alkoholaufnahme, beim Tatbestandsalkohol unterbleibt hier eine Rückrechnung in die ersten beiden Stunden nach Trinkende hinein), um einen möglichst hohen Wert zu erzielen, nach dem Günstigkeitsprinzip ohne Berücksichtigung einer etwaigen Resorptionszeit auf das Trinkende zurückzurechnen (OLG Celle, Beschl. v. 30.01.1992 - 1 Ss 29/92, NZV 1992, 247; OLG Hamm, Urt. v. 20.03.1990 - 3 Ss 196/90, DAR 1990, 308; OLG Köln, Beschl. v. 02.09.1997 - Ss 487/97, DAR 1997, 499; OLG Köln, Beschl. v. 03.09.1993 - Ss 329-330/93 (Z), VRS 86, 279, 283).

Wenn zur Frage der Schuldfähigkeit die maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage einer nach der Tat entnommenen Blutprobe ermittelt werden muss, sind zugunsten des Angeklagten für den gesamten Zeitraum der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ und zusätzlich ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ anzusetzen (BGH, Urt. v. 22.11.1990 - 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.11.2016 - , Blutalkohol 2017, 35).